Leitsätze der Redaktion:
Die Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG setzt zunächst das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem voraus. Der Begriff „einer Kanalisation“ wird weder im Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes noch im Abwasserabgabengesetz des Bundes näher definiert. Nach Rechtsprechung und Literatur ist unter „einer Kanalisation“ ein Kanalsystem bzw. Kanalnetz zu verstehen, welches eine Gesamteinrichtung bildet. Da der Zweck der Kanalisation darin liegt, Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bzw. den Untergrund einzuleiten (vgl. § 2 Abs. 2 AbwAG), muss der Begriff „Kanalisation“ alle Leitungen und Vorbehandlungsanlagen umfassen, die letztlich dem Ziel dienen, das gesammelte Abwasser nach Reinigung und Schadstoffminimierung einem oberirdischen Gewässer zuzuführen. Ausgehend hiervon stellen verschiedene Kanalstränge „eine Kanalisation“ i. S. von Art. 6 BayAbwAG dar. Nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayAbwAG setzt die Abgabefreiheit bei Mischkanalisationen – ebenso wie im Fall des Art. 6 Abs. 1 Bay- AbwAG bei der Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem – voraus, dass die jeweiligen Anforderungen aus den die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden erfüllt werden. Das Vorliegen eines die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides ist somit tatbestandliche Voraussetzung für die Abgabefreiheit. Fehlende wasserrechtliche Erlaubnisse führen zwingend dazu, dass die gesamte Kanalisation abgabepflichtig bleibt.
– VG Augsburg, Urteil vom 16.09.2024 – Au 9 K 23.1917, Au 9 K 23.2206 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-09 |
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