Messung der bezogenen Wassermenge durch einen groß dimensionierten Zähler
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine satzungsrechtlich geregelte Vermutung, wonach die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers ergeben hat, dass der Wasserzähler nicht über die eichrechtlich zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, kann widerlegt werden.
2. Zur Bemessung eines Wasserzählers nach den Regelungen des Arbeitsblatts W 406 (A) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. bei einem Verbrauchsprofil mit vorwiegend kurzzeitigen Kleinentnahmen (intermittierender Betrieb).
– OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 A 10510/23.OVG –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.05.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-05-08 |